Gemäß Bundeskleingartengesetz (BkleingG, § 1 Begriffsbestimmung) ist ein Kleingarten ein Garten, der:
1. zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (Kleingärtnerische Nutzung) und
2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
Damit wird festgelegt, dass in einem Kleingarten sowohl Obst- und Gemüseanbau sowie Sträucher, Blumenrabatten und Rasenflächen vorhanden sind. Rasenflächen und Zierbepflanzungen dürfen jedoch nicht überwiegen. Der Obst und Gemüseanbau ist ein fester Bestandteil eines Kleingartens.
Der Flächenanteil für Laube, Terrasse, Kompostplatz, Obst, Gemüse, Rasen, Blumenbeete etc. ergibt die so genannte 1/3-Teilung:
1/3 der Fläche ergibt sich aus Garten-Laube, Wege, Kompostplatz, Terrasse etc.
1/3 der Fläche sind Obst- und Gemüseanbau.
1/3 der Fläche ergibt sich aus Zieranpflanzungen wie Blumenbeete, Sträucher, Rasen, Teich etc.
Dabei kommt es nicht auf eine quadratmetergenaue Einteilung an, sondern die grobe Richtung sollte stimmen.
In der weiteren Begriffsbestimmung ist dann festgelegt, dass eine Kleingartenparzelle immer zu einer Kleingartenanlage gehört, die wiederum einen Kleingartenverein bildet. Die dazugehörenden Wege, Parkplätze, Vereinshäuser etc. sind von den Mitgliedern des Kleingartenvereins in eigener Verantwortung zu pflegen und zu unterhalten.
Kleingartenvereine unterliegen einer Selbstverwaltung. Das bedeutet, dass die jeweiligen Ämter und die anfallenden Aufgaben durch Mitglieder ehrenamtlich getätigt werden. Die Verwaltung erfolgt also in der Freizeit der jeweils gewählten Vorstandsmitglieder, Gartenwarte etc. Je mehr Mitglieder sich für den Verein verantwortlich fühlen und evtl. mithelfen bei den vielschichtigen Aufgaben im Verein, desto harmonischer ist auch das Vereinsleben.